Satzung Mukwano e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist Mukwano.
  2. Vereinssitz ist Passau.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen werden und führt dann nach Eintragung den Zusatz e.V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Schul- und Berufsbildung sowie Erziehung in Afrika und hier vor allem in Uganda mit der Absicht Entwicklungshilfe als „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu leisten. Ziel ist dabei auch die Förderung von Menschen mit Behinderung sowie Unterstützung in den Bereichen Jugendhilfe, Wohlfahrtswesen und mildtätige Zwecke. Aufklärung und Erziehung unter Einbindung der Grundwerte Freiheit, Gleichberechtigung und Antidiskriminierung stellen die Basis für das Tun des Vereins dar. Dies erfolgt vor allem durch:

a) Aufbau und / oder Unterstützung von Schulen und deren Einrichtungen (u.a. Ganztagesunterkünfte) in Afrika:

I. Kinder- und Schulpatenschaften,
II. Essenspatenschaften,
III. Neubau, Renovierung und Unterhaltung von Kindergärten, Schul- und   Gemeindegebäuden sowie Freizeitstätten für hilfsbedürftige oder behinderte Kinder und Jugendliche.
IV. Aufbau, Pflege und Unterhaltung von Internaten sowie von Wohnungen für hilfsbedürftige, obdachlose und behinderte Kinder und Jugendliche.
V. Ausstattung von Schulen mit Lehr- und Lernmaterial.

b)  Ausbildungsförderung nach der Schulausbildung

I. Finanzierung eines Ausbildungsplatzes,
II. Finanzierung eines Studienplatzes.

c)  Gesundheitsvor- und -fürsorge

I. gesundheitliche Betreuung und Hilfe,
II. Aufklärung und Familienplanung,
III. medizinische Versorgung.

d)  Frauen- und Familienhilfe

I. Familienpatenschaften,
II. Aufbau und / oder Unterstützung von Frauen- und Familienzentren,
III. Unterstützung wirtschaftlicher Projekte zur Verbesserung der Einkommenssituation.

e)  Umwelt

I. Landwirtschaftliche und andere Selbsthilfe-Projekte,
II. Aufklärung und Schulung.

f)  allgemein

I. Projektpatenschaften,
II. Einrichtung eines allgemeinen Spendenfonds.
III. Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Grundwerte Freiheit, Gleichberechtigung und Antidiskriminierung sowie Schutz von dadurch benachteiligten oder verfolgten Menschen.

4. Zur Verwirklichung der  vorgenannten Ziele sammelt der Verein  vor allem Spenden und Fördergelder.

5. Die Leistungen des Vereins sind freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch. Sie können einmalig oder auch wiederkehrend sein.

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

  1. Der  Verein  ist  selbstlos  tätig;  er  verfolgt  nicht  in  erster  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel  des  Vereins  dürfen  nur  für  die  satzungsmäßigen  Zwecke  verwendet  werden. Die  Mitglieder  erhalten  in  ihrer  Eigenschaft  als  Mitglieder  keine  Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die dem  Zweck des Vereins fremd sind,  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen sein.
  2. Fördernde  Mitglieder  sind  volljährige  natürliche  oder  juristische  Personen  ohne Stimmberechtigung, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins durch laufende Beiträge fördern.

Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Die  Aufnahme  in  den  Verein  ist  schriftlich  bei  Mukwano e.V.  zu  beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung oder Eintragung in die Mitgliederliste wirksam.
  2. Gegen eine Ablehnung kann der Antragssteller Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins Mukwano e.V. einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Beendigung der Mitgliedschaft:

1.  Die Mitgliedschaft endet durch:

a)  Tod.
b)  Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
c)  Erklärung des  Mitglieds hinsichtlich Austritt zum Ende eines jeden Kalenderjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied des Mukwano e.V. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Der Austritt ist dem Vorstand i.S. §26 BGB schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
d)  durch  Streichung der Mitgliedschaft mittels Beschluss des Vorstandes mit  sofortiger  Wirkung,  wenn  ohne  triftigen  Grund für mindestens 1 Jahr der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet worden ist. Vor Streichung erfolgt eine letzte Mahnung per eingeschriebenen Brief, in welcher auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen ist. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht binnen 4 Wochen nach dieser letzten Mahnung voll entrichtet, kann der Vorstand die Streichung der Mitgliedschaft erklären.
e)  Ausschluss, welcher vom Vorstand mit sofortiger Wirkung bei wichtigen Gründen beschlossen  werden kann (z.B. bei grobem oder wiederholtem  Verstoß  gegen  Ziele  oder  Interessen des  Vereins, mangelndem Interesse oder Verweigerung jeglicher Einsatzbereitschaft für den Verein).

2.  Mitgliedern, gegen die ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, ist rechtliches Gehör zu gewähren. Dies geschieht durch die Möglichkeit des betroffenen Mitglieds, innerhalb  von 2  Wochen  nach  Zugang der Aufforderung schriftlich zu den Vorwürfen Stellung  zu  nehmen.  Gegen  den  Ausschlussbeschluss  ist  die  Berufung  zur  nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Zustellung des Beschlusses zugelassen. Die Mitgliederversammlung  entscheidet  abschließend.  In  der  Mitgliederversammlung  ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.  Wird der  Ausschließungsbeschluss  vom  Mitglied  nicht  oder  innerhalb  der  vorgegebenen  Antragsfristen  nicht  rechtzeitig  angefochten,  so  kann  auch  die  Unrechtmäßigkeit  des  Ausschlusses nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.

3.  Mit  Beendigung  der  Mitgliedschaft  erlöschen  alle  Ansprüche  aus  dem  Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche  Mitglieder  haben  nach  dem  Grundsatz  pro  Person  eine  Stimme  Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
  2. Das Stimmrecht von juristischen Personen als ordentliche Mitglieder wird durch den gesetzlichen Vertreter oder einen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Jahresbeitrag (§ 6) zu entrichten.


§ 6 Jahresbeitrag

  1. Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung eines Beitrags gebunden, die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist zugelassen.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und seine  Änderungen werden von der  Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  3. Auf Antrag oder in begründeten Einzelfällen kann der Jahresbeitrag nach Absatz 2 nach einer vom Vorstand erlassenen Ermäßigungsregelung (Beschluss des Gesamtvorstands) verändert, ganz oder teilweise erlassen werden bzw. können ideelle Sachleistungen als Mitgliedsbeitrag angerechnet werden.
  4. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31. März eines Kalenderjahres fällig. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a)  dem Vorsitzenden,
    b)  dem zweiten Vorsitzenden,
    c)  dem Schatzmeister.
  2. Vorstand  im Sinne des § 26  BGB sind der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  zeichnungsberechtigt.  Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein stets einzeln. Jedes Vorstandsmitglied ist vom Verbot der Mehrfachvertretung des §181 BGB befreit. Es  können  bis  zu  fünf Beisitzer  mit  besonderem  Aufgabengebiet  von  der  Mitgliederversammlung  in  den Vorstand gewählt werden. Die Beisitzer stehen als Team dem Vorstand beratend zur Seite.
  3. Der  Vorstand  wird  von  der  Mitgliederversammlung  für  die  Dauer  von  2  Jahren  gewählt.  Gewählt ist, wer die Mehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Die  gewählte  Person  muss  die  Wahl  annehmen.  Bei  Stimmengleichheit  gibt  es  eine Stichwahl zwischen zwei  Kandidaten. Danach gilt der Kandidat als gewählt, der die höchste Stimmzahl erreicht. Die Wiederwahl der  Vorstandsmitglieder ist möglich. Es können ausschließlich ordentliche Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom übrigen Vorstand ein Nachfolger (kommissarisches Vorstandsmitglied) bestellt werden. Beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden während der Amtszeit bestimmt der Gesamtvorstand anlässlich einer unverzüglich einzuberufenden Gesamtvorstandssitzung ein Mitglied der Gesamtvorstandschaft (mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen) zum kommissarischen Vorsitzenden. An der nächsten Mitgliederversammlung ist dieser kommissarische Vorsitzende zu bestätigen oder es findet eine Neuwahl statt. Die jeweils amtierenden  Vorstandsmitglieder  bleiben  nach  Ablauf  ihrer  Amtszeit  so  lange  im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.  Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung  einen  Geschäftsführer  bestellen.  Dieser  ist  berechtigt,  an  den  Sitzungen des Vorstands  mit  beratender Stimme teilzunehmen. Dem Vorstand obliegt die  Führung  der  laufenden  Geschäfte  des  Vereins.  Der  Vorstand  hat  insbesondere  die  Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
  4. Vorstandssitzungen  finden  jährlich  mindestens  einmal  statt  sowie  nach  Bedarf.  Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten  Vorsitzenden  schriftlich  durch Einhaltung  einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß  geladen  wurde  und  mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Der  Vorstand  fasst  seine  Beschlüsse  mit  einfacher  Mehrheit.  Bei  Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  6. Beschlüsse des Vorstands erfolgen entweder in Vorstandssitzungen oder im Wege der Online-Versammlung. Über die Beschlussfassung des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Mitglieder des Vorstands werden vom Verein im Fall der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit vom Haftungsanspruch freigestellt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung  als das oberste  beschlussfassende Vereinsorgan  gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,  Entgegennahme  der  Berichte  des  Vorstandes,  Wahl  des  Schatzmeisters, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der  Satzung,  Beschlussfassung  über  die  Auflösung  des  Vereins,  Entscheidung  über Aufnahme und Ausschluss  von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Der Vorstand legt den Versammlungsort fest. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung  erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den  Vorsitzenden,  bei  dessen  Verhinderung  durch  den  zweiten  Vorsitzenden  unter Wahrung  der  Einladungsfrist  von  mindestens  zwei  Wochen  bei  gleichzeitiger  Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf  die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor  dem  angesetzten  Termin  schriftlich  beantragt.  Die  Ergänzung  ist  unverzüglich insgesamt an alle Geladenen weiterzuleiten und spätestens zu  Beginn  der Versammlung nochmals bekanntzumachen. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit auch Dringlichkeitsanträge zulassen.
  6. Zwei  Drittel der Mitglieder können  bis spätestens 10 Tage  vor einer  Mitgliederversammlung  beim Vorstand schriftlich  beantragen, die  Abwahl des Vorstandes als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Die neue Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung  zugegangen  sind,  können  erst  auf  der  nächsten  Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  8. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  9. Die  Mitgliederversammlung  wird  von  einem  Vorstandsmitglied  geleitet, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister. Stehen diese nicht zur Verfügung, so bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte  durch Beschluss einen Versammlungsleiter. Zu  Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  10. Jedes ordentliche Mitglied  hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann  nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen.
  11. Die  Mitgliederversammlung  fasst  ihre  Beschlüsse  im  Allgemeinen  mit  einfacher Mehrheit.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.  Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  12. Die  Mitgliederversammlung  erfolgt  entweder  durch  tatsächliche  Zusammenkunft  an einem  Ort  oder  im  Wege  der  Online-Versammlung.  Der  Schriftführer  hat  über  die Verhandlung der Mitgliederversammlung Protokoll zu  führen, das  von  ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands i.S. § 26 BGB ist in der Weise beschränkt, dass es für Investitionen und Anschaffungen, dem Kauf- oder Verkauf von Gegenständen oder Grundstücken, für Zusagen von Förderungen oder Zuschüssen sowie Aufnahme von Krediten von mehr als 5.000,00 Euro (fünftausend Euro) je Einzelfall der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 11 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
    a)  Mitgliedsbeiträge,
    b)  Geld- und Sachspenden,
    c)  Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,
    d)  sonstige Zuwendungen.
  2. Der  Vorstand  hat  den  Mitgliedern  über  getätigte  Vereinsgeschäfte  Rechenschaft  zu geben (Rechenschaftsbericht).

 

§ 12 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung bestellt 1 oder 2 Rechnungsprüfer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen  und  Geschäfte  des  Vereins  mindestens einmal  im  Geschäftsjahr.  Rechnungsprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kassen, Belege und Aufzeichnungen der Rechnungsführung des Vereins zu nehmen. Das  Ergebnis  wird  auf  der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen.

 

§ 13 Tätigkeiten für den Verein

  1. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
  2. Notwendige Auslagen für den Verein und im Interesse des Vereins werden erstattet.

§ 14 Änderungen des Zwecks und Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann  nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks enthält, ist  eine  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  abgegebenen  gültigen  ordentlichen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.
  3. Über Satzungsänderungen kann in  der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung  hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen

Die  in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und  vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die  Auflösung  des  Vereins  erfolgt  durch  Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen  erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei  Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines  bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Bildung und Erziehung in Afrika.

 

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister des Amtsgerichts Passau in Kraft.

 

Passau, den 09. Mai 2019