Satzung Mukwano e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins ist Mukwano.
- Vereinssitz ist Passau.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen werden und führt dann nach Eintragung den Zusatz e.V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Schul- und Berufsbildung sowie Erziehung in Afrika und hier vor allem in Uganda mit der Absicht Entwicklungshilfe als „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu leisten. Ziel ist dabei auch die Förderung von Menschen mit Behinderung sowie Unterstützung in den Bereichen Jugendhilfe, Wohlfahrtswesen und mildtätige Zwecke. Aufklärung und Erziehung unter Einbindung der Grundwerte Freiheit, Gleichberechtigung und Antidiskriminierung stellen die Basis für das Tun des Vereins dar. Dies erfolgt vor allem durch:
a) Aufbau und / oder Unterstützung von Schulen und deren Einrichtungen (u.a. Ganztagesunterkünfte) in Afrika:
I. Kinder- und Schulpatenschaften,
II. Essenspatenschaften,
III. Neubau, Renovierung und Unterhaltung von Kindergärten, Schul- und Gemeindegebäuden sowie Freizeitstätten für hilfsbedürftige oder behinderte Kinder und Jugendliche.
IV. Aufbau, Pflege und Unterhaltung von Internaten sowie von Wohnungen für hilfsbedürftige, obdachlose und behinderte Kinder und Jugendliche.
V. Ausstattung von Schulen mit Lehr- und Lernmaterial.
b) Ausbildungsförderung nach der Schulausbildung
I. Finanzierung eines Ausbildungsplatzes,
II. Finanzierung eines Studienplatzes.
c) Gesundheitsvor- und -fürsorge
I. gesundheitliche Betreuung und Hilfe,
II. Aufklärung und Familienplanung,
III. medizinische Versorgung.
d) Frauen- und Familienhilfe
I. Familienpatenschaften,
II. Aufbau und / oder Unterstützung von Frauen- und Familienzentren,
III. Unterstützung wirtschaftlicher Projekte zur Verbesserung der Einkommenssituation.
e) Umwelt
I. Landwirtschaftliche und andere Selbsthilfe-Projekte,
II. Aufklärung und Schulung.
f) allgemein
I. Projektpatenschaften,
II. Einrichtung eines allgemeinen Spendenfonds.
III. Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Grundwerte Freiheit, Gleichberechtigung und Antidiskriminierung sowie Schutz von dadurch benachteiligten oder verfolgten Menschen.
4. Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele sammelt der Verein vor allem Spenden und Fördergelder.
5. Die Leistungen des Vereins sind freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch. Sie können einmalig oder auch wiederkehrend sein.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen sein.
- Fördernde Mitglieder sind volljährige natürliche oder juristische Personen ohne Stimmberechtigung, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins durch laufende Beiträge fördern.
Erwerb der Mitgliedschaft:
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei Mukwano e.V. zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung oder Eintragung in die Mitgliederliste wirksam.
- Gegen eine Ablehnung kann der Antragssteller Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins Mukwano e.V. einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Ablehnung durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod.
b) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
c) Erklärung des Mitglieds hinsichtlich Austritt zum Ende eines jeden Kalenderjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied des Mukwano e.V. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Der Austritt ist dem Vorstand i.S. §26 BGB schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
d) durch Streichung der Mitgliedschaft mittels Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung, wenn ohne triftigen Grund für mindestens 1 Jahr der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet worden ist. Vor Streichung erfolgt eine letzte Mahnung per eingeschriebenen Brief, in welcher auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen ist. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht binnen 4 Wochen nach dieser letzten Mahnung voll entrichtet, kann der Vorstand die Streichung der Mitgliedschaft erklären.
e) Ausschluss, welcher vom Vorstand mit sofortiger Wirkung bei wichtigen Gründen beschlossen werden kann (z.B. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen Ziele oder Interessen des Vereins, mangelndem Interesse oder Verweigerung jeglicher Einsatzbereitschaft für den Verein).
2. Mitgliedern, gegen die ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, ist rechtliches Gehör zu gewähren. Dies geschieht durch die Möglichkeit des betroffenen Mitglieds, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Zustellung des Beschlusses zugelassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder innerhalb der vorgegebenen Antragsfristen nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch die Unrechtmäßigkeit des Ausschlusses nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder haben nach dem Grundsatz pro Person eine Stimme Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
- Das Stimmrecht von juristischen Personen als ordentliche Mitglieder wird durch den gesetzlichen Vertreter oder einen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Jahresbeitrag (§ 6) zu entrichten.
§ 6 Jahresbeitrag
- Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung eines Beitrags gebunden, die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist zugelassen.
- Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- Auf Antrag oder in begründeten Einzelfällen kann der Jahresbeitrag nach Absatz 2 nach einer vom Vorstand erlassenen Ermäßigungsregelung (Beschluss des Gesamtvorstands) verändert, ganz oder teilweise erlassen werden bzw. können ideelle Sachleistungen als Mitgliedsbeitrag angerechnet werden.
- Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31. März eines Kalenderjahres fällig. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes sind zeichnungsberechtigt. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein stets einzeln. Jedes Vorstandsmitglied ist vom Verbot der Mehrfachvertretung des §181 BGB befreit. Es können bis zu fünf Beisitzer mit besonderem Aufgabengebiet von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden. Die Beisitzer stehen als Team dem Vorstand beratend zur Seite.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Die gewählte Person muss die Wahl annehmen. Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl zwischen zwei Kandidaten. Danach gilt der Kandidat als gewählt, der die höchste Stimmzahl erreicht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Es können ausschließlich ordentliche Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom übrigen Vorstand ein Nachfolger (kommissarisches Vorstandsmitglied) bestellt werden. Beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden während der Amtszeit bestimmt der Gesamtvorstand anlässlich einer unverzüglich einzuberufenden Gesamtvorstandssitzung ein Mitglied der Gesamtvorstandschaft (mit einfacher Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen) zum kommissarischen Vorsitzenden. An der nächsten Mitgliederversammlung ist dieser kommissarische Vorsitzende zu bestätigen oder es findet eine Neuwahl statt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt sowie nach Bedarf. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden schriftlich durch Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Beschlüsse des Vorstands erfolgen entweder in Vorstandssitzungen oder im Wege der Online-Versammlung. Über die Beschlussfassung des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Mitglieder des Vorstands werden vom Verein im Fall der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit vom Haftungsanspruch freigestellt.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Schatzmeisters, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Der Vorstand legt den Versammlungsort fest. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist unverzüglich insgesamt an alle Geladenen weiterzuleiten und spätestens zu Beginn der Versammlung nochmals bekanntzumachen. Die Versammlung kann mit einfacher Mehrheit auch Dringlichkeitsanträge zulassen.
- Zwei Drittel der Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, die Abwahl des Vorstandes als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Die neue Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister. Stehen diese nicht zur Verfügung, so bestimmt die Versammlung aus ihrer Mitte durch Beschluss einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch tatsächliche Zusammenkunft an einem Ort oder im Wege der Online-Versammlung. Der Schriftführer hat über die Verhandlung der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands i.S. § 26 BGB ist in der Weise beschränkt, dass es für Investitionen und Anschaffungen, dem Kauf- oder Verkauf von Gegenständen oder Grundstücken, für Zusagen von Förderungen oder Zuschüssen sowie Aufnahme von Krediten von mehr als 5.000,00 Euro (fünftausend Euro) je Einzelfall der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 11 Mittel des Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,
d) sonstige Zuwendungen. - Der Vorstand hat den Mitgliedern über getätigte Vereinsgeschäfte Rechenschaft zu geben (Rechenschaftsbericht).
§ 12 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung bestellt 1 oder 2 Rechnungsprüfer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr. Rechnungsprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kassen, Belege und Aufzeichnungen der Rechnungsführung des Vereins zu nehmen. Das Ergebnis wird auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen.
§ 13 Tätigkeiten für den Verein
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
- Notwendige Auslagen für den Verein und im Interesse des Vereins werden erstattet.
§ 14 Änderungen des Zwecks und Satzungsänderungen
- Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen ordentlichen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben.
- Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 15 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Bildung und Erziehung in Afrika.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister des Amtsgerichts Passau in Kraft.
Passau, den 09. Mai 2019